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Beskrivelse
Soweit der Arzt nicht uber die Kassenarztliche Vereinigung, sondern mit den Privatpatienten direkt oder mit anderen Kostentragern abrechnet, bedient er sich heute ganz uberwiegend privater Abrechnungsstellen, fur die sich die Bezeichnung -Privatarztliche Verrechnungsstellen- (PVS) eingeburgert hat. Die Arzte ubersenden den PVS Daten ihrer Privatpatienten, damit diese die Rechnung erstellt und die Liquidation vornimmt. Es stellt sich daher das in neuerer Zeit (haufig von den Zivilgerichten) erorterte Problem, ob in der Datenweitergabe eine Verletzung des arztlichen Berufsgeheimnisses ( 203 I StGB) liegt. Die vorliegende Arbeit erortert samtliche in diesem Zusammenhang relevanten rechtlichen Probleme. Hierbei legt die Autorin den Schwerpunkt auf die Frage, inwieweit mit den Mitteln der verfassungskonformen Auslegung eine Abwagung von berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Patienten und den beruflichen Interessen des Arztes an einer reibungslosen Abwicklung seines Praxisbetriebes vorzunehmen und eine rechtliche Losung zu finden ist."