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Beskrivelse
Mit Stärkung des Eigenverwaltungsverfahrens durch das ESUG ist auch die Frage der Haftung von Geschäftsleitungsorganen immer wieder in den Mittelpunkt gerückt und wurde – zumindest für die GmbH – bereits umfassend behandelt. Nach welchen Vorschriften die Geschäftsführungsorgane von Personengesellschaften bei Verletzung ihrer insolvenzspezifischen Pflichten zur Verantwortung gezogen werden können, bleibt dagegen weitgehend ungeklärt. Die Arbeit untersucht im Schwerpunkt, ob sich die bereits für die Kapitalgesellschaft entwickelten Grundsätze übertragen lassen und ob die speziell für die Personengesellschaft geltende Haftungsvorschrift des § 128 HGB im Eigenverwaltungsverfahren angewendet werden kann.