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Beskrivelse
Nicht nur unter dem Grundgesetz gilt die Menschenwurde als vornehmstes Recht und tragendes Konstitutionsprinzip. Auch Art. 2 EUV und Art. 1 Abs. 1 GrCh weisen sie als obersten Wert der EU und wichtigstes Grundrecht des europaischen Primarrechts aus. Wahrend der Wortlaut der Wurdegarantien weitgehend identisch ist und Art. 1 Abs. 1 GG dem Europaischen Konvent bei der Ausarbeitung der Grundrechtecharta sogar als Vorbild diente, wurden weder das grundgesetzliche Wurdeverstandnis noch die diesbezugliche Dogmatik auf die europaische Ebene transferiert. Beide Menschenwurdeartikel verburgen damit jeweils eigenstandige Wurdekonzeptionen. Vor dem Hintergrund zunehmender Integration und der damit einhergehenden Uberlappung von nationalem und europaischem Recht stellt sich die Frage, ob und inwiefern die beiden Wurdekonzepte miteinander ubereinstimmen, zumindest kompatibel sind oder aber Differenzen aufweisen und wie hiermit umzugehen ist. Diese Frage bildet den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Ausgehend von der gerichtlichen Entscheidungspraxis werden die wesentlichen Strukturmerkmale der beiden Wurdegarantien sowie der zugrundeliegenden Wurdekonzepte nachgezeichnet und miteinander verglichen. Die Ergebnisse des Vergleichs werden schliealich in den Kontext des institutionellen Gefuges zwischen BVerfG und EuGH eingeordnet.