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Beskrivelse
Vorstandsmitglieder haften gegenuber der AG fur pflichtwidriges Verhalten. Die Moglichkeit, von Seiten der AG auf Regressanspruche zu verzichten oder sich uber diese zu vergleichen, wird durch 93 Abs. 4 S. 3 AktG begrenzt. De lege lata ist die Zustimmung der Hauptversammlung nach Verstreichenlassen einer dreijahrigen Sperrfrist erforderlich. Die Voraussetzung der Hauptversammlungszustimmung kann negative Publizitatsauswirkungen haben. Einer deshalb geforderten Abschaffung des Zustimmungserfordernisses tritt die Arbeit entgegen. Um praxistaugliche Losungen zu ermoglichen, wird unter Heranziehung rechtsvergleichender Untersuchungsergebnisse ein alternativ anwendbares Konzept einer Gerichtszustimmung entwickelt. Dieses Modell der gerichtlichen Zustimmung soll im Einzelfall ebenfalls die dreijahrige Sperrfrist ersetzen konnen, um auch hinsichtlich der dreijahrigen Handlungssperre Alternativen zu bieten. Das ersatzlose Streichen der Sperrfrist wird hingegen abgelehnt.