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Beskrivelse
Ein herausragender hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist die Lebenszeitigkeit des Beamtenverhaltnisses. Historisch hat er sich nach ersten Ansatzen in der Reichskammergerichtsordnung von 1555 im Verlauf des 18. Jahrhunderts ausgebildet. Die Inamovibilitat wurde materiell-rechtlich als Notwendigkeit eines sachlichen Entlassungsgrundes und formell-rechtlich als Erfordernis eines Rechtsschutzverfahrens formuliert. Es waren die Beamten selbst, die als Trager des rechtspolitischen Diskurses die Forderung des Naturrechts nach Inamovibilitat formulierten und begrundeten. Wesentliches Moment war neben dem sozialpolitischen Beweggrund die Sicherung ihrer Unabhangigkeit. Eingang in die beginnende Vergesetzlichung fand die in der reichsgerichtlichen Jurisdiktion und in der Jurisprudenz vorherrschende Inamovibilitatstheorie mit den preussischen Gesetzgebungsarbeiten der Jahre 1780-1794: Der Entwurf zum Allgemeinen Gesetzbuch von 1784 sicherte allen hoheren Beamten die Entlassbarkeit -nur aufgrund Urteil und Recht-. Das Allgemeine Landrecht von 1794 priviligierte die richterlichen Staatsdiener mit einer Entlassbarkeit aufgrund Richterspruchs und schutzte die nichtrichterlichen Beamten durch ein administratives Entlassungsverfahren."