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Beskrivelse
In den letzten Jahren waren Richter haufiger bereit, ihre traditionelle Zuruckhaltung bei politischer Betatigung aufzugeben. Aufsehenerregende Aktionen in der Offentlichkeit fuhrten in der Fachliteratur zu lebhaften Diskussionen. Dabei zeigte sich, dass Umfang und Grenzen zulassiger politischer Betatigung des Richters vor allem deshalb kontrovers diskutiert werden, weil das im Deutschen Richtergesetz postulierte Massigungsgebot keine eindeutige Grenzziehung erlaubt. Die Forderung einer weitgehend unbeschrankten Grundrechtsausubung des Richters und seine dienstrechtliche Pflicht zur politischen Massigung erzeugen ein rechtliches Spannungsfeld, das vor dem Hintergrund einer verfassungsrechtlich garantierten Unabhangigkeit des Richters zu losen ist. Die Untersuchung zeigt, dass politische Massigung des Richters nicht nur eine Forderung des Richterdienstrechts, sondern auch ein Gebot des Grundgesetzes ist, das sich aus Artikel 33 und Artikel 97 unmittelbar herleiten lasst. Es verpflichtet den Richter auch in der Offentlichkeit nicht zur politischen Enthaltsamkeit, fordert ein gemassigtes Auftreten aber dort, wo die Richtereigenschaft fur den Burger sichtbar wird."