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Beskrivelse
Die Hauptverhandlung wird seit dem Jahr 1879 von den miteinander verwobenen Grundsatzen der Mundlichkeit, Unmittelbarkeit und Anwesenheit beherrscht. Der Angeklagte hat nicht nur das Recht, sondern grundsatzlich auch die Pflicht, wahrend der gesamten Hauptverhandlung anwesend zu sein. Keine der bisher vorgebrachten Begrundungen vermag jedoch diesen schweren Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Gibt es tiefere Grunde fur unser Verlangen nach der Prasenz des Angeklagten? Warum genugt uns nicht die schriftliche Stellungnahme des Abwesenden oder dessen Vertretung? Ein Bruckenschlag zur Philosophie der Dekonstruktion verspricht uns Antworten auf diese Fragen. Dabei wird deutlich, dass sich das von Jacques Derrida diagnostizierte Ressentiment gegen Schriftlichkeit, Mittelbarkeit und Abwesenheit mit frappierender AEhnlichkeit in der Gestaltung unseres auf Prasenz beruhenden Prozessmodells widerspiegelt. Eine Parallele, bei der es sich nicht um eine Zufalligkeit handelt.