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Beskrivelse
Gegenstand der Arbeit ist die Frage nach der Strafbarkeit eines Taters im Rahmen der Vermogensdelikte, der einen Anspruch verfruht mit rechtswidrigen Mitteln durchsetzt. Bisher wird nur dem falligen und einredefreien Anspruch rechtfertigende Wirkung bei der Prufung der Rechtswidrigkeit von Zueignung und Bereicherung zuerkannt. Die Verfasserin untersucht die Merkmale der Falligkeit und der Einredefreiheit in diesem Zusammenhang und gelangt zu differenzierten Ergebnissen. Im Hinblick auf die Zueignungsdelikte kommt es auf die Falligkeit des Anspruches nicht an, denn der Anspruch des Taters beseitigt zum Falligkeitstermin die Rechtswidrigkeit der Enteignung; die Enteignung ist mithin nicht dauerhaft rechtswidrig. Auf die Einredefreiheit des Anspruches kommt es hingegen an. Bei Betrug und Erpressung ergibt sich, dass der einen Anspruch vorzeitig mit den Mitteln der Tauschung oder der Notigung durchsetzende Tater einen Schaden verursacht und einen korrespondierenden, rechtswidrigen Vermogensvorteil erstrebt. Allerdings besteht der Schaden nur in der mangelnden Verfugungsmoglichkeit des Geschadigten uber den Vermogensgegenstand und ist daher als bloaer Zeit- oder Zinsschaden zu beziffern.