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Beskrivelse
Nach noch herrschender Meinung kann der director einer englischen private company limited by shares (Ltd.) nicht wegen Insolvenzverschleppung nach 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG bestraft werden. Dem tritt der Autor entgegen und zeigt, dass mit dieser Strafvorschrift sehr wohl gegen glaubigergefahrdendes Verhalten des directors einer Ltd. vorzugehen ist. Denn die Auslegung des Begriffs "Geschaftsfuhrer" ergibt, dass dieser die Organe auslandischer Gesellschaften mit beschrankter Haftung einbezieht. Fur die Organe solcher Gesellschaften besteht auch eine Insolvenzantragspflicht nach 64 Abs. 1 GmbHG, weil diese Vorschrift dem Insolvenzrecht zuzuordnen und uber Art. 4 Abs. 1 EuInsVO anwendbar ist. Darauf aufbauend werden die Besonderheiten des 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG im Fall der Insolvenz einer Ltd. dargestellt, z.B. die Strafbarkeit nach der dissolution, die Begehung durch einen shadow director, die Aufstellung des Uberschuldungsstatus und die Antragstellung im Ausland. Abschlieaend wird die Vereinbarkeit der Insolvenzantragspflicht und ihrer Strafbewehrung mit dem Recht der EG behandelt. Die gefundenen Ergebnisse sind im Wesentlichen auf 15a Abs. 4 InsO n.F. ubertragbar.