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Beskrivelse
Das Pressearbeitsrecht ist schon de lege lata Sonderarbeitsrecht: Der Gesetzgeber nimmt durch Beschrankungen der Mitbestimmung auf Unternehmens- und Betriebsebene Rucksicht auf die Eigengesetzlichkeit der Presse. Daruber hinaus gebietet Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG im Bereich des hier exemplarisch untersuchten Arbeitskampf- und Statusrechts der Arbeitnehmer im Pressebereich bereichsspezifische Modifikationen des allgemeinen Arbeitsrechts. Im Falle des Sonderstatusrechts wird in dem Staat zurechenbarer Weise in die institutionelle Garantie der Pressefreiheit, im Falle des Sonderarbeitskampfrechts ausserdem in die Informationsfreiheit der OEffentlichkeit eingegriffen. In beiden Fallen sind daruber hinaus die tatsachlichen Besonderheiten des Pressebereichs bei der Anwendung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen zu beachten.