Du er ikke logget ind
Beskrivelse
Vor kurzem schenkten die Medien einem Fall der Restitution eines w hrend des Nationalsozialismus entzogenen Kunstwerks besondere Aufmerksamkeit: der R ckgabe der "Berliner Stra enszene" von Ernst Ludwig Kirchner durch das Land Berlin an die Erben des j dischen Schuhfabrikanten Alfred Hess. Das Museum - oder vielmehr sein Tr ger - wurde heftig attackiert, weil es das Bild zur ckgegeben hat. Dabei hat das Land Berlin nur getan, worauf sich Bundesregierung, L nder und kommunale Spitzenverb nde in ihrer "Gemeinsamen Erkl rung" verst ndigt haben, n mlich NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturg ter den fr heren Eigent mern oder deren Erben zur ckzugeben. Was diese Entscheidung so angreifbar macht, ist eben diese Grundlage.Bei dieserhandelt es sich n mlich "nur" um eine "politische Willenserkl rung im Sinne einer moralischen Selbstverpflichtung". Die R ckgabe w re sicherlich auf gr ere Akzeptanz gesto en, wenn sie durch eine gesetzliche Regelung gefordert worden w re, etwa durch 985 BGB, der den unberechtigten Besitzer einer Sache verpflichtet, bei Verlangen diese an ihren Eigent mer herauszugeben.
Die Frage, ob j dische Sammler oder deren Erben ihr Restitutionsbegehren auf die Vorschrift des 985 BGB st tzen k nnen, stellt die Kernfrage der vorliegendenUntersuchung dar. Daneben werden weitere Fragen untersucht: Hat ein Sammler das Eigentum an einem Kunstwerk dadurch verloren, dass er es etwa in einer sogenannten "Judenauktion" ver u ert hat oder dass es ihm vom Deutschen Reich weggenommen worden ist? Besonderes Augenmerk gilt dabei der in den alliierten R ckerstattungsgesetzen normierten Entziehungsvermutung. Er rtert wird weiterhin, ob ein Eigentumsverlust dadurch eingetreten ist, dass eine dritte Person, an die der Vertragspartner des Sammlers oder das Deutsche Reich das Kunstwerk weiterver u ert hat, das Eigentum daran gutgl ubig erworben hat. Schlie lich wird untersucht, ob die seit der Entziehung verstrichene Zeit von mehr als einem halben Jahrhundert das Bestehen des Herausgabeanspruchs nach 985 BGB ausschlie t oder seine erfolgreiche Geltendmachung hindert.