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Beskrivelse
Ob mitgliedstaatliche Gerichte an die Einordnung einer Massnahme als Beihilfe seitens der EU-Kommission in ihrer Eroffnungsentscheidung gebunden sind, betrifft zwei Problemkreise: Zum einen das Verhaltnis von privater und administrativer Rechtsdurchsetzung - auf das Durchfuhrungsverbot (Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV) gestutzte Konkurrentenklagen sind Teil der privaten Rechtsdurchsetzung -, zum anderen die Einordnung in den Vollzug des Unionsrechts. Die mitgliedstaatlichen Gerichte sind an der Durchsetzung des Unionsrechts beteiligt. Im Schnittbereich dieser beiden Problemkreise liegt diese Untersuchung. Zur Klarung wird ein Vergleich zum europaischen Kartellrecht gezogen und Rechtsnatur der Eroffnungsentscheidung analysiert. Die mitgliedstaatlichen Gerichte sind nicht an die Eroffnungsentscheidung gebunden, sondern unterfallen nur einem Abweichungsverbot aus dem Grundsatz loyaler Zusammenarbeit. Diese Interpretation des EuGH-Urteils "Lufthansa" vertritt seit Februar 2017 auch der BGH.