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Beskrivelse
Eine erste interdisziplinare Arbeitsgemeinschaft, die vor zwei Jahren hier im ZiF stattfand, war einer inoffiziellen Methode der Rechtsbegrundung gewidmet, der Rechtsbegrundung aus dem "Rechtsgefuhl." Unsere heutige zweite Arbeitsge- meinschaft betrifft eine offizielle Methode der Rechtsbegrundung, namlich dieje- nige aus staatlich anerkannten Grundrechten. Da zu so offiziellem Anla neben Vertretern der Rechtswissenschaften auch die Vertreter der Sozial- und Verhal- tenswissenschaften zu Wort kommen sollen und in vorbereitenden Beitragen auch schon zu Wort gekommen sind, ist leider noch immer keineswegs selbstverstand- lich - so wenig, da es seinerseits wiederum einer Begrundung bedarf. Ich will daher in meinen einleitenden Bemerkungen diese Begrundung zu geben versu- chen. Dabei will ich zunachst hypothetisch bleiben: Eine Teilnahme von Erfahrungs- wissenschaftlern am Rechtsgesprach rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn die Gestalt der Rechtsordnung auch von Erfahrungen bestimmt wird. Moglich ist das in doppelter Hinsicht: zum einen kann durch Erfahrungswissen die soziale Wirk- samkeit der Rechtsordnung begrundet oder verstarkt werden, zum andern kann das Erfahrungswissen der inhaltlichen Richtigkeit des Rechts, seiner Gerechtig- keit, zugute kommen. In der ersten Hinsicht ist die Bedeutung von Erfahrungwis- sen und damit die Berechtigung der Erfahrungswissenschaftler, zum Thema mitzureden, seit langerem auer Streit. Dagegen ist noch immer nicht ausdisku- tiert, ob Erfahrungswissenschaftler auch in der zweiten Hinsicht, d. h. hinsichtlich der Gerechtigkeit des Rechts, etwas beizutragen haben.