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Beskrivelse
Obwohl nicht ausdrucklich in Art. 51 UN-Charta benannt, ist allgemein anerkannt, dass staatliche Selbstverteidigung u.a. dem Gebot der Verhaltnismaigkeit unterliegt. Inhalt und Anwendungsumfang dieses Kriteriums der sogenannten Jus ad Bellum Verhaltnismaigkeit sind jedoch noch immer umstritten in der volkerrechtlichen Wissenschaft und Praxis. Diese Arbeit konkretisiert das Kriterium mithilfe der Auslegungsregeln der Wiener Vertragsrechtskonvention unter Berucksichtigung der Praxis des Verhaltnismaigkeitsgebots gema Art. 32 WVRK durch Staaten sowie UN-Institutionen. Beleuchtet wird dabei auch die durch die Praxis angedeutete Relevanz der Regeln des Humanitaren Volkerrechts im Rahmen der Beurteilung der jus ad bellum Verhaltnismaigkeit.