Du er ikke logget ind
Beskrivelse
Die Bildung einer Gesamtstrafe findet ihre Grenze in den 53-55 StGB. Die Rechtsprechung gewahrt daher im Einzelfall einen Ausgleich fur die nicht mogliche Gesamtstrafenbildung. Dabei fehlt es jedoch an einem stringenten System, aus dem sich ableiten lasst, in welchen Fallen und auf welche Weise ein solcher Nachteilsausgleich zu gewahren ist. Die Autorin hat ein solches System entwickelt. Ausgangspunkt ist dabei die Bestimmung der Ratio von 53 StGB, die sie in dem Doppelverwertungsverbot als Ausfluss des Schuldprinzips erblickt. Nachdem sie die Grenzen einer nachtraglichen Gesamtstrafenbildung aufgezeigt hat, wird ausgehend von der Ratio des 53 StGB fur die Falle einer erledigten Vorverurteilung, der zasurauslosenden Vorverurteilung sowie fur auslandische Vorverurteilungen erortert, ob aus dem begrenzten Anwendungsbereich von 55 StGB im Hinblick auf die Ratio von 53 StGB ein Nachteil erwachst. Die Ausfuhrungen munden in einen Reformvorschlag zu den 53 ff. StGB.