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Beskrivelse
Minderheiten sind als Opfer von Volkerstraftaten unfreiwillige Akteure des Volkerstrafrechts, jedoch nur bedingt durch die relevanten Tatbestande des Volkermords, der Menschlichkeitsverbrechen und Kriegsverbrechen geschutzt. Das allgemeine Volkerrecht gewahrt Minderheiten im Rahmen der Menschenrechte aus verschiedenen Grunden eigene Rechtspositionen und schutzt so deren eigenstandige Identitat. Demgegenuber komplementiert das Volkerstrafrecht diesen Schutz durch die Sanktionierung massiver Menschenrechtsverletzungen nur in einem eingeschrankten Umfang. Um diesen Schutzumfang und Art und Weise des Schutzes von Minderheiten zu bestimmen, vergleicht die vorliegende Untersuchung allgemeines Volkerrecht und Volkerstrafrecht. Dabei ist massgeblich, inwieweit das Volkerstrafrecht Minderheiten spezifisch in ihrer Identitat berucksichtigt und welche anerkannten Rechtspositionen von Minderheiten es unmittelbar oder mittelbar schutzt.