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Beskrivelse
Die Geschaftsfuhrungsbefugnis der Liquidatoren ist nach 149 Satz 1 Hs. 1. HGB auf den Liquidationszweck beschrankt. Erweiterungen sind nur ausnahmsweise zulassig; das dient dem Schutz der Gesellschafter. Die Vertretungsmacht der Liquidatoren ist demgegenuber unbeschrankt und unbeschrankbar; das dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Weiterhin wird aufgezeigt, dass 179a AktG keine analoge Anwendung auf die OHG und KG findet und die Liquidatoren das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen verkaufen koennen. Im Innenverhaltnis ist ein zustimmender Gesellschafterbeschluss mit wenigstens einfacher Mehrheit erforderlich. Diese Ergebnisse werden unter Berucksichtigung der gangigen juristischen Auslegungsmethodik und insbesondere einer historischen Auslegung hergeleitet.