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Beskrivelse
Anders als im Tarifvertragsrecht, wo den Landern im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung kein kompetenzieller Spielraum verbleibt, ist der Bundesgesetzgeber auf dem Gebiet des Arbeitskampf- und Schlichtungsrechts bislang weitestgehend untatig geblieben. Das Arbeitskampfrecht wird aus diesem Grunde im Kern vom Bundesarbeitsgericht richterrechtlich ausgeformt, wohingegen das Schlichtungsrecht ganz rudimentar vom Kontrollratsgesetz Nr. 35 und dem alten badischen Landesgesetz uber das Schlichtungswesen normiert ist. Das Richterrecht vermag gesetzgeberisches Handeln an dieser Stelle nicht zu ersetzen, da ein staatliches Schlichtungsrecht auch entsprechende Schlichtungsstellen und Behoerden vorhalten muss. Solche organisatorischen Bestimmungen sind dem Richterrecht jedoch verschlossen. Vor diesem Hintergrund befasst sich die Arbeit im Wesentlichen mit der Frage, inwieweit das Kontrollratsgesetz Nr. 35 die Landesgesetzgebung sperren kann und ob die Landesgesetzgeber den Tarifvertragsparteien zudem eine arbeitskampfrechtliche Schlichtungsobliegenheit auferlegen koennen.