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Beskrivelse
Nach Art. 5 Abs. 7 OECD-MA wird allein dadurch, dass eine in einem DBA-Staat ansassige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansassig ist oder dort ihre Geschaftstatigkeit ausubt, keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstatte der anderen. Diese Regelung schien lange Zeit eine zufriedenstellende und klarende Antwort zu bieten. Doch stellen sich heute anspruchsvolle Streitfragen. So beansprucht der Quellenstaat in Fallen, in denen eine Obergesellschaft eine Betriebstatte im Sitzstaat einer Tochtergesellschaft begrundet, neben dem Recht zur Besteuerung des durch Fremdvergleich ermittelten eigenen Gewinns der Tochtergesellschaft auch das Recht, einen Teil des Mehrwerts, den diese Tochtergesellschaft dem Unternehmensverbund im Ganzen vermittelt, zu besteuern. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Betriebstattenkonzept fur verbundene Unternehmen eine solche Relevanz entfaltet, ist Gegenstand der Arbeit.