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Beskrivelse
Die Bundesregierung hat mit der Verordnung ber die Honorare f r Leistungen der Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976, kurz Honorar- ordnung f r Architekten und Ingenieure (HOAI), im Vertragsrecht und auf dem Gebiet des Honorarwesens f r Architekten und Ingenieure eine v llig neue Lage geschaffen. Der Leitgedanke bei der Abfassung der Verordnung war, die Leistungen der Architekten und Ingenieure als Teile einer umfassenden Bauleistung in Leistungsbildern so darzustellen, da eine Ausweitung des Einflusses auf eine wirtschaftliche Planung und Bauausf hrung erm glicht wird, und deren Honorie- rung so auszulegen, da Leistungen mit kostensenkender Tendenz oder gar kostensparendem Erfolg nicht mehr zum Nachtei I der Architekten oder Ingenieure ausschlagen k nnen. Mit der Verordnung wurde zugleich der Versuch unternommen, Architekten und Ingenieure vertragsrechtlich und honorarm ig auf die gleiche gemein- same Linie zu f hren, auf der sich beide Berufsgruppen von ihren T tigkeits- bereichen her ohnehin schon immer bewegen. Da die Erarbeitung der HOAI unter Zeitdruck erfolgte, wurden aus dem umfangreichen Arbeitsbereich der Ingenieure lediglich die speziellen Leistungen bei der Tragwerksplanung in die Verordnung aufgenommen. Sie stehen allerdings, mit Ausnahme der Ingenieur- leistungen f r Betriebstechnik, enger als die brigen Ingenieurleistungen in Ver- bindung mit den Architektenleistungen bei Geb uden, Freianlagen und Innen- r umen und zu den Zus tzlichen Leistungen des Teils 111, die den Kern der HOAI ausmachen.