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Beskrivelse
Nach heutiger Rechtslage ist der Darbietungsschutz der 73 ff. UrhG kunstlerischen Werkdarbietungen vorbehalten, wahrend alle anderen Darbietungsformen (Sport, Zirkusdarbietungen etc.) keinen besonderen Rechtsschutz genieaen und nur mangelhaft durch rechtliche Hilfskonstruktionen geschutzt werden konnen. Die Arbeit zeigt praktische und theoretische Defizite dieser Ungleichbehandlung und deckt Fehlentwicklungen in der Geschichte des Darbietungsrechts auf. Unter Herausarbeitung der rechtlichen Gemeinsamkeiten aller Darbietungen belegt der Verfasser die Notwendigkeit und die Moglichkeit, alle Darbietungen gleich zu behandeln, und macht einen entsprechenden Vorschlag zur Neufassung des 73 UrhG.