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Beskrivelse
Der Europarat hat im Gegensatz zur EU seine Osterweiterung bereits vollzogen und sich seit 1989 von einer westeuropaischen zu einer gesamteuropaischen Organisation entwickelt. Die Integration der mittel- und osteuropaischen Staaten ist gelobt, aber auch wegen der praktizierten Aufnahmepolitik kritisiert worden. Als Folge der Osterweiterung hat nun auch der EGMR uber Beschwerden aus Ost- bzw. Mitteleuropa zu entscheiden. Gegenstand der Fragestellung ist, ob der EGMR den von ihm in knapp vierzigjahriger Rechtsprechung entwickelten Grundsatzen bzgl. der Garantien der EMRK auch bei der Beurteilung dieser Beschwerden folgt. Anhand der Rechtsprechung zu Art. 5 EMRK wird untersucht, ob der EGMR den neuen Vertragsstaaten, in denen der Aufbau der Demokratie noch nicht abgeschlossen ist, Zugestandnisse macht. Im Ergebnis folgt der EGMR seiner Rechtsprechung den Staaten Ost- und Mitteleuropas gegenuber, ohne eine Teilung in "Rechtsprechung Ost" und "Rechtsprechung West" erkennen zu lassen.