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Beskrivelse
Der Verfassungsgrundsatz der 'Gesetzmassigkeit' verlangt, dass die oeffentliche Verwaltung durch Parlamentsgesetze gesteuert und durch Gerichte kontrolliert wird. Die Untersuchung von Wissmann zeigt zunachst, wie sich das Verhaltnis von Gesetz, Freiheit und 'guter policey' seit dem Ausgang des Mittelalters entwickelt hat. Fur die Verfassungsordnung des Grundgesetzes folgt daraus, dass insbesondere die Grundrechte - gegen die Tendenz ihrer Diversifizierung in Sonderdogmatiken - den uberzeugenden Ausgangspunkt einer entsprechenden ubergreifenden, foermlich-rationalen Aufgabenteilung der Staatsfunktionen bilden. Verfassungsrechtlich gefordert ist dabei ein hinreichendes Mass an inhaltlicher Bestimmtheit, die die Vorhersehbarkeit wie den Nachvollzug von Verwaltungsentscheidungen ermoeglicht, nicht hingegen eine maximale Standardisierung der Regelungen. Die 'Eigenstandigkeit' der Verwaltung ist das funktional sowie rechtlich vorausgesetzte Widerlager der Gesetzesbindung. Ihre Gestaltungsaufgabe kann vielfach nicht einmal im Modell als 'Anwendung' von Gesetzen rekonstruiert werden. Daher muss die Gesetzmassigkeit der Verwaltung zu einem differenzierten Steuerungs- und Kontrollverbund weiterentwickelt werden. Dabei kann auf Generalklauseln als Regelungstypus nicht verzichtet werden. Sie sichern in vielen Sachbereichen die Ruckbindung an gesetzliche Aufgabenbestimmungen und gewahrleisten zugleich die Offenheit fur die Weiterentwicklung der Verwaltungstatigkeit wie eine wirksame Kontrolle der Verwaltung durch die Gerichte.