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Beskrivelse
Die betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist nach dem BetrVG nicht auf die Ebene des Betriebs beschrankt. Soweit es sich um mehrbetriebliche Organisationseinheiten handelt, werden Entscheidungen des Arbeitgebers haufig nicht auf betrieblicher Ebene, sondern betriebsubergreifend einheitlich auf Unternehmens- oder gar Konzernebene getroffen. Um auch in diesen Fallen eine entscheidungsnahe Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu gewahrleisten, sieht das Gesetz in 47 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Errichtung eines Gesamtbzw. Konzernbetriebsrats vor. Die vorliegende Arbeit hat den zwischen Betrieb und Konzern auf Unternehmensebene zu errichtenden Gesamtbetriebsrat zum Gegenstand. Insbesondere wird untersucht, welche Moglichkeiten und Folgerungen sich seit der Novellierung des BetrVG vom 23.7.2001 mit der in 3 BetrVG umfassend vorgesehenen Schaffung einer vom Gesetz abweichenden Vertretungsstruktur fur die Arbeitnehmervertretung auf Unternehmensebene ergeben konnen. Ferner wird der Frage nachgegangen, welche Auswirkungen die Durchfuhrung von Unternehmensumstrukturierungen auf den Gesamtbetriebsrat hat. Wahrend uber die Folgen einer Umstrukturierung auf den Einzelbetriebsrat mit dem Anknupfen an den Begriff der Betriebsidentitat sowie den Regelungen uber ein Ubergangs- sowie Restmandat nach 21a, 21b BetrVG weitgehend Einigkeit besteht, stellen sich bei der Frage der Auswirkungen auf den Gesamtbetriebsrat zahlreiche, ungeklarte Probleme.