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Beskrivelse
Das deutsche Strafrecht unterscheidet - wie viele auslandische Rechtsordnungen auch - verschiedene Beteiligungsformen. Wahrend einerseits in 25 StGB die einzelnen Formen von Taterschaft normiert sind, ist andererseits die Teilnahme in 26 StGB (Anstiftung) und 27 StGB (Beihilfe) geregelt. Thomas Rotschs Untersuchung nimmt ihren Ausgangspunkt bei der Erkenntnis, dass eine uberzeugende Abgrenzung dieser Beteiligungsformen bis heute nicht gelungen ist. Der Autor zeigt, dass das vermeintlich differenzierende System des deutschen Strafrechts in vielen Bereichen langst vom Einheitstatergedanken durchdrungen ist. In einem historischen und rechtsvergleichenden Abriss legt er dar, dass auch dieses monistische Modell individueller Verantwortlichkeitsbeschreibung nicht zu halten ist. Der Autor unternimmt daher erstmals den Versuch, die Grundlage fur eine normativ-funktionale Straftatlehre zu schaffen, die auf jegliche - terminologische wie sachliche - Differenzierung verzichtet. In diesem zweistufigen normativen System strafunrechtsrelevanter Zustandigkeit folgt der normativen Verknupfung von Erfolg und Handlung auf einer zweiten Wertungsstufe die Prufung der Frage, ob der dem Tater zurechenbare Eintritt des tatbestandsmassigen Erfolges auch zu einer Beeintrachtigung des durch die Norm geschutzten Rechtsgutes gefuhrt hat. Damit findet eine Zuschreibung strafrechtlicher Verantwortlichkeit allein uber die Unterscheidung in unmittelbare und mittelbare Rechtsgutsbeeintrachtigungen statt.