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Beskrivelse
Seit Beginn der Rechtsprechung zur Maklertatigkeit ist die Doppeltatigkeit des Zivilmaklers fur beide Parteien des Hauptvertrages von der Rechtsprechung bis auf wenige Ausnahmen gebilligt worden. Die Untersuchung zeigt auf, dass der fur beide Vertragsparteien beauftragte Makler zwangslaufig in Interessenkollisionen gerat, die ohne Genehmigung der Vertragsparteien eine Doppeltatigkeit des Maklers verbietet. Da der Zivilmakler gerade in heutiger Zeit fur die Vertragsparteien immer mehr auch eine beratende Funktion einnimmt, ist die bisherige grosszugige Rechtsprechung zu uberdenken."