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Beskrivelse
Die Abhandlung befasst sich mit dem supranationalen Schutz von dinglichen Rechten an ausserhalb des Verfahrensstaats belegenen Gegenstanden in grenzuberschreitenden Verfahren, insbesondere bei Beeintrachtigungen des dinglichen Rechts im Rahmen des deutschen Insolvenzplanes. Die Norm des Art. 8 Abs. 1 EuInsVO soll das Spannungsverhaltnis der dinglichen Rechte zwischen einem universalen, einheitlichen Verfahren und den 26 unterschiedlichen Sachen- und Insolvenzrechten der Mitgliedstaaten losen. Dies ist erheblich, da die Integritat der Sachenrechtsordnungen eine ausserordentliche Bedeutung fur das Kreditsicherungsrecht hat. Gleichwohl darf diese Regelung nicht zulasten der Effektivitat und der okonomischen Effizienz des Verfahrens gehen.