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Beskrivelse
Die Ubertragung der Folgeschadenproblematik in die strafrechtliche Diskussion zu Anfang der siebziger Jahre, die schon in den sechziger Jahren im Zivilrecht lebhaft diskutiert wurde, hat sich als besonders kompliziert erwiesen. Grund dafur ist die Praventionsorientierung des Strafrechts im Gegensatz zu der Restitutionsorientierung des Zivilrechts. Ausgehend von dem als Begrundung der Zurechnungserfordernisse dienenden Grundgedanken der Motivierbarkeit vertritt der Verfasser die These, dass Erstschaden und Folgeschaden jeweils fur sich betrachtet tauglich sein mussen, die Erstellung der Sorgfaltsnorm zu rechtfertigen. Da der Erstschaden immer ein notwendiges Durchgangsstadium des Folgeschadens ist, begnugt man sich aber fur die Zurechnung damit, dass die Sorfaltsnorm durch den ersten Schaden begrundet wird, ohne daruber hinaus zu untersuchen, ob auch der Folgeschaden dafur tauglich ist. Dem entstehenden Manko wird dadurch abgeholfen, dass als zurechenbarer Erfolg nur derjenige qualifiziert wird, in dem sich eine fur die Lebensplanung des vernunftigen Rechtsgenossen erhebliche Gefahr realisiert."