Du er ikke logget ind
Beskrivelse
Da das deutsche Strafverfahrensrecht eine allgemeine Sach-, jedoch keine allgemeine Verfahrensrüge kennt, bedeutet die Zuordnung einer Gesetzesverletzung zum Verfahrensrecht eine erhebliche Mehrbelastung für den Revisionsführer. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO legt ihm auf, in seiner Revisionsbegründungsschrift die Tatsachen zu benennen, die den Verfahrensmangel enthalten. Diesem normativen Verlangen gerecht zu werden, erweist sich für viele Revisionsführer als eine außerordentlich große Herausforderung. Die Frage nach der Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen von Sach- und Verfahrensrüge besitzt damit eine erhebliche Praxisrelevanz.Dennoch ist es Wissenschaft und Praxis bislang nicht gelungen, eine dogmatisch saubere Formel zur Distinktion zwischen den beiden Rügekategorien zu benennen. Vielmehr begnügt man sich heute weitestgehend damit, dem Anwendungsbereich der Verfahrensrüge die Regelungen zu unterstellen, die "bestimmen, auf welchem Wege der Richter zur Urteilsfindung berufen und gelangt ist". Sowohl die fehlende dogmatische Verankerung als auch die Unbestimmtheit dieser tradierten Formel geben Anlass dazu, sich auf die Suche nach einem alternativen Lösungsansatz zu begeben, welcher der praktischen Bedeutung der Abgrenzungsfrage auch in dogmatischer Hinsicht gerecht wird.