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Beskrivelse
1. Verhaltnis des vormundschaftsgerichtliehen Verfahrens zum Zivil- und Strafproze. Quellen. Auslander 1. Die Tatigkeit des Vormundschaftsgerichts gehort dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit an, die abgesehen von den Sondergerichtsbar- keiten neben der Zivil- und Strafrechtspflege den dritten groen Zweig der Rechtspflege uberhaupt bildet. Das Vormundschaftsgericht erfullt seine Aufgaben vorwiegend im all- gemeinen, also offentlichen Inperesse. Dieser Umstand unterscheidet die vormundschaftsgerichtliche Tatigkeit von der Zivilgerichtsbarkeit, die im wesentlichennur mit der Regelung der Rechtsbeziehungen der streitenden Parteien befat ist. Aus diesem Unterschied erklart es sich, da die Ent- scheidungen der Zivilprozegerichte grundsatzlich fur das Vormund- schaftsgericht nicht in dem Sinne verbindlich sind, da das Vormund- schaftsgericht, wenn es dies fur erforderlich halt, nicht inhaltlich ab- weichende Anordnungen treffen konnte. So hindert z. B. die durch das Ehescheidungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung gema 627 ZPO erfolgte Regelung der Sorge fur die Person eines Kindes des Vormundschaftsgericht nicht, Manahmen gema 1666 BGB zu treffen, wenn es dies zum Schutze des Kindes fur geboten halt. Eine Aus- nahme von diesem Grundsatz gilt jedoch fur diejenigen Entscheidungen der Prozegerichte, die mit Wirkung fur und gegen alle ausgestattet sind (Familienstandsprozesse: 640ff. ZPO, geandert durch das Familien- rechtsanderungsgesetz vom 11. 8. 1961 Art 3, BGBl I S. 1227). Erkenntnisse der Strafgerichte sind ebenfalls fur das Vormundschafts- gericht grundsatzlich nicht bindend. Dieses ist nicht gehindert, einen Tatbestand anders zu werten, als es in einem strafgerichtliehen Urteil geschehen ist.