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Beskrivelse
Die Verweisung auf Abbildungen in der Strafurteilsbegrundung wird auf 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gestutzt. Diese Regelung wurde 1979 aus Grunden der Verfahrensvereinfachung eingefuhrt. Sie ist in der von strengen Formbestimmungen gekennzeichneten Strafprozessordnung als eng begrenzte Ausnahmeerscheinung anzusehen. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Bildern und anderen Medien im Strafverfahren, der Weiterentwicklung der modernen Technik sowie der enormen Arbeitsuberlastung der Justiz nimmt die praktische Bedeutung dieser Methode immer mehr zu. Die Regelung des 267 Abs. 1 Satz 3 StPO steht vor allem in der Kritik, weil die "Visualisierung" von Strafurteilen tief greifende Auswirkungen auf die im strafverfahrensrechtlichen Rechtsmittelsystem verankerte Kompetenzverteilung zwischen Tatgericht und Revisionsinstanz hat. Insbesondere stellt sich die Frage nach der Zulassigkeit der revisionsgerichtlichen Augenscheinseinnahme von Abbildungen bei der UEberprufung der in den Urteilsgrunden dargelegten tatrichterlichen Feststellungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, die Voraussetzungen fur die verfahrensrechtlich zulassige Verwendung von Abbildungen zur Begrundung des Strafurteils auszuloten. Die Abhandlung geht insbesondere der Frage nach, ob eine derartige Begrundungstechnik mit strafverfahrensrechtlichen Grundprinzipien vereinbar ist und versucht, durch die Entwicklung von einschrankenden Anwendungsvoraussetzungen eine weitgehende Systemkonformitat der Verweisungsmethode herzustellen.