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Beskrivelse
Die vorliegende Arbeit beschaftigt sich mit der Frage, wie die gesetzliche Regelung des 197 Abs.1, Nr.2, 2.Alt. BGB, wonach erbrechtliche Anspruche der dreiigjahrigen Verjahrung unterliegen, vor dem Hintergrund des neuen Verjahrungsrechtes zu verstehen ist. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist seit Januar 2002 eine regelmaige Verjahrungsfrist von drei Jahren eingefuhrt worden, deren Beginn von subjektiven Faktoren abhangt ( 195, 199 BGB). Eine Ausnahme von der weitreichenden Regelverjahrung ist in 197 Abs.1, Nr.2, 2.Alt. BGB jedoch fur erbrechtliche Anspruche vorgesehen. Da dieser Begriff im kodifizierten Verjahrungsrecht bisher nicht enthalten war, stellt sich die Frage, welche Anspruche unter ihn zu subsumieren sind. Von dieser Frage ausgehend setzt sich die Arbeit mit der generellen Problematik einer verjahrungsrechtlichen Bereichsausnahme fur erbrechtliche Anspruche auseinander. Dabei werden auch die allgemeinen und konkreten Kritikpunkte an der neuen Rechtslage dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Kritik wird die neue gesetzliche Regelung des 197 Abs.1, Nr.2, 2.Alt. BGB daraufhin untersucht, wie sie nach der juristischen Dogmatik auszulegen ist. Hierbei zeigt sich, dass eine stark einschrankende Auslegung der Norm angezeigt ist, um der Systematik des neuen Verjahrungsrechts gerecht zu werden. Im Ergebnis wird dem Gesetzgeber daher empfohlen, die verungluckte und unbedacht kodifizierte Norm des 197 Abs.1, Nr.2, 2.Alt. BGB ersatzlos zu streichen.