Du er ikke logget ind
Beskrivelse
Wann ist ein Zusammenwirken von Bund und Landern in der Verwaltung zulassig? Die beiden staatlichen Ebenen im bundesdeutschen Foderalismus nehmen ihre Verwaltungskompetenzen weitgehend unabhangig voneinander wahr, eine Mischverwaltung ist im Grundgesetz nur in einigen besonderen Fallen ausdrucklich vorgesehen. Die Praxis allerdings hat daruber hinaus weitere Zusammenwirkenstatbestande eingerichtet: Bund und Lander raumen einander Beteiligungsrechte ein, treffen einvernehmliche Entscheidungen, bilden gemeinsame Organe oder gar Korperschaften und greifen im Wege von Organleihe, Mandat und Delegation auf Ressourcen der jeweils anderen Ebene zuruck. Weil das Grundgesetz zu solchen Konstruktionen weitgehend schweigt, ist Verfassungsinterpretation gefordert. Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtlichen Grenzen der Mischverwaltung eingehend und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Mischverwaltung grundsatzlich zulassig ist, solange zugewiesene Kompetenzen eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Abweichungen hiervon mussen sich am Verhaltnismassigkeitsprinzip messen lassen. Anhand der gefundenen Massgaben werden einige typische Konstellationen von Mischverwaltung vorgestellt und bewertet.