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Beskrivelse
Nach ganz uberwiegender Auffassung kann die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft burgerlichen Rechts fur rechtsgeschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermogen beschrankt werden, indem die Gesellschafter dem Geschaftsfuhrer der Gesellschaft eine nur beschrankte Vollmacht erteilen, die dem Dritten bei Vertragsschluss erkennbar sein muss. Diese Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Haftungsbeschrankung ohne einen entsprechenden Konsens grundsatzlich nicht zustande kommt. Dazu werden insbesondere die Vollmachtsregelungen des BGB und die dem Konsensfindungsprozess dienenden 154, 155 BGB untersucht. Schliesslich beschaftigt sich die Arbeit mit dem Fall, in dem die Gesellschaft dem Dritten gegenuber als Handelsgesellschaft auftritt."