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Beskrivelse
Durch den im Jahre 2001 neu geschaffenen 28a BetrVG wird es den Betriebspartnern ermoeglicht, bestimmte Aufgaben des Betriebsrats auf Arbeitsgruppen zu delegieren. Damit stellt die Arbeitsgruppe eine neue betriebliche Beteiligungsebene dar. Im Zusammenhang damit steht die zur gleichen Zeit eingefuhrte Vorschrift des 75 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat die Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen im Betrieb zu foerdern haben. Die Autorin behandelt im ersten Teil ihrer Arbeit zunachst die Voraussetzungen der Delegation von Aufgaben auf Arbeitsgruppen und befasst sich anschliessend mit der Wahrnehmung der ubertragenen Aufgaben durch die Arbeitsgruppe. Schliesslich behandelt sie die unterschiedlichen Beendigungstatbestande hinsichtlich der Zustandigkeit der Arbeitsgruppe. Im zweiten Teil ihrer Arbeit untersucht die Autorin die Bedeutung der Foerderungspflicht aus 75 Abs. 2 Satz 2 BetrVG fur die UEbertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen gemass 28a BetrVG.