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Beskrivelse
Die Frage nach den Voraussetzungen, die vorliegen mussen, um eine Tat als Bandentat qualifizieren zu koennen, beschaftigt Rechtsprechung und Literatur schon seit Ende des 19. Jahrhunderts. Zwar wurde der gesetzestechnische Begriff der Bande erst 1969 in Gestalt des 244 I Nr. 3 a.F. in das StGB eingefuhrt, von Bandendiebstahl wurde aber bei der Tatbegehung durch mehrere, zur fortgesetzten Begehung verbundene Tater schon fruh gesprochen. Gerade in jungster Zeit haben vor allem die seit jeher kontrovers diskutierten Fragen nach der fur eine Bande erforderlichen Mindestpersonenzahl und nach der Moeglichkeit von Taterschaft und Teilnahme am Bandendelikt neue Aktualitat erhalten. Dies liegt in der Tatsache begrundet, dass der Gesetzgeber im Zuge der Bekampfung Organisierter Kriminalitat die Zahl der Delikte deutlich erweitert hat, die an die Ausfuhrung durch eine Bande verscharfte Sanktionen knupfen, wodurch die Bedeutung bandenmassiger Begehung als Strafscharfungsgrund erheblich zugenommen hat.