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Beskrivelse
Die heute giiltige soziale Gesetzgebung ist darauf abgestellt, daB lediglich die korperlichen Folgen von Unfallen, Kriegseinwirkungen oder anderen entschadi- gungspflichtigen Ereignissen berentet werden, wohingegen deren seelische Aus- wirkungen - die unter die im medizinischen Sprachgebrauch gleichbedeutenden Begriffe wie "Unfallneurose," "Schreckhysterie," "Rentenneurose," "Entschadi- gungsreaktion" usw. rubriziert werden - als nicht entschiidigungspflichtig an- gesehen werden, weil sie in keinem kausal-biologischen Zusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis stehen, sondern als individuelle, wunsch- und vorstel- lungsbedingte Reaktionen ohne Krankheitswert angesehen werden. Diese An- schauung hat sich aus jahrelangen, zum Teil sehr heftigen und nicht immer sach- lichen Diskussionen im ersten Viertel unseres Jahrhunderts herausgeschalt, ist zur grundsatzlichen Richtlinie in der Gutachterpraxis geworden und hat auch fiir die nach der Reichsversicherungsordnung abzuwickelnden Rentenverfahren und im Versorgungsrecht ihre rechtliche Verankerung gefunden. Unfallneurosen wer- den auch von den Privatunfallversicherungen nicht entschadigt, und zwar auf Grund entsprechender vertraglicher Abmachungen mit den Versicherungsnehmern. Es bestande also angesichts der Ubereinstimmung von medizinischer Erfahrung und Spruchpraxis keine Veran assung, dieses Gebiet einer neuen Betrachtung zu unterziehen, wenn nicht die Rechtssicherheit immer wieder dadurch durchbrochen wiirde, daB heute ebenso wie frither die Dinge ganz anders liegen, sofern iiber Un- fallentschadigungsanspriiche in einem biirgerlichen Rechtsstreit zu entscheiden ist, oder wenn zum Zusammenhang zwischen Gesundheitsstorungen und ent- schadigungspflichtigen Ereignissen Stellung genom men werden muB, deren see- lische Auswirkungen nicht ausdrii. cklich von der Berentung ausgeschlossen sind, wie z. B. die Verfahren nach dem Bundesentschadigungsgesetz. Es kann z. B.