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Beskrivelse
Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Fallen privaten Organisationen (DIN, VDE, VDI, DVGW) das Recht gegeben, technische Regelwerke uber Sicherheitsanforderungen mit Wirkung gegenuber Dritten in der Weise zu erlassen, dass es in das Ermessen der privaten Regelgeber gestellt ist, das Regelwerk entsprechend den sich ergebenden Anforderungen zu andern. Da die technischen Erfordernisse standig einer Anderung unterliegen, erhalt der private Regelgeber damit die Stellung eines Gesetzgebers im materiellen Sinne. Gepruft werden die Zulassigkeit der Ermachtigung der privaten Regelgeber als Rechtsverordnung, als Satzung und, da diese beiden Moglichkeiten abgelehnt werden, als Ermachtigung eigener Art."