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Beskrivelse
Als Gestaltungsrecht ist die Kundigung nach moderner zivilrechtlicher Dogmatik den Rechtsgeschaften zuzuordnen. Die Einordnung der Kundigung des romischen Rechts in diese Kategorie wird jedoch durch eine uneinheitliche Quellenlage erschwert, die sowohl auf eine rechtsgeschaftliche als auch eine bloa realaktliche Beendigung hindeuten. Am Beispiel der Rechtsverhaltnisse der societas (Gesellschaft) und der locatio cunductio rei (Miete und Pacht) untersucht der Autor die Rechtsnatur der renuntiatio genannten Kundigung im Wandel der Zeit, wobei er neben Rechtsinstituten wie dem mandatum (Auftrag) und commodatum (Leihe) insbesondere auch die Ehe in eine vergleichende Betrachtung aufnimmt. Dabei stellt er den Zusammenhang mit den konzeptionellen Unterschieden zwischen der vorklassisch-wertenden und der klassisch-institutionellen Jurisprudenz her und bestatigt zugleich den neuerlichen Ansatz in der Forschung, im romischen Recht systematische Rechtsgeschaftslehren zu vermuten.