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Beskrivelse
Von 01.10.2005 bis 30.09.2006 wurden mehr als 575 000 Berufsausbildungsvertrage neu abgeschlossen, im darauf folgenden Jahreszeitraum sogar mehr als 625 000. Damit ist die praktische Bedeutung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsverhaltnisse - insbesondere nach der Probezeit - wirksam einseitig beendet werden koennen, offensichtlich. Der genaueren Betrachtung bedarf dabei vor allem das Verhaltnis des Berufsbildungsgesetzes zum Kundigungsschutzgesetz. Zu untersuchen ist u.a., unter welchen Voraussetzungen betriebliche Grunde eine Kundigung nach gegenwartigem Recht unter Berucksichtigung der Rechtsprechung des BAG rechtfertigen. Erarbeitet wird ein Vorschlag, der Beendigungsinteresse des Ausbildenden und Bestandsschutzinteresse des Auszubildenden in Einklang zu bringen sucht.