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Beskrivelse
Die abgabenrechtliche Qualifizierung von Feldes- und Forderabgabe gehort zu den umstrittensten Fragen des am 1.1.1982 inkraftgetretenen Bundesberggesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24.6.1986 (E 72, 330ff.) zwar entschieden, dass das Aufkommen aus der Forderabgabe als Finanzkraft im Sinne des Art. 107 II 1 GG anzusehen ist, sich aber einer positiven abgabenrechtlichen Zuordnung enthalten. - Der Verfasser qualifiziert Feldes- und Forderabgabe verfassungsrechtlich als Gebuhren und zeigt die Auswirkungen dieser Qualifizierung auf die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragskompetenz. Ferner bejaht er die Sachgerechtigkeit der Ausgestaltung von Feldes- und Forderabgabe als Verleihungsgebuhren. Hierzu bezieht er den in Baden-Wurttemberg erhobenen -Wasserpfennig- in die Erorterung ein."