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Beskrivelse
Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob es generell moglich ist, im Rahmen eines einstweiligen Verfugungsverfahrens die Abgabe einer Willenserklarung zu erzwingen. Die thematische Annaherung bezieht sowohl die materiell-rechtliche Grundlage als auch die prozessuale Durchsetzbarkeit einer Eilverfugung mit ein. Die einstweilige Verfugung kennt neben der Sicherungsverfugung gem. 935 ZPO nur noch die sog. Befriedigungsverfugung auf der Grundlage von 940 ZPO. Beide Verfugungsarten sind nach der jeweiligen Verfugungswirkung voneinander abzugrenzen. Innerhalb der Sicherungsverfugung kann das Gericht die Abgabe einer Willenserklarung anordnen, sofern es sich hierbei nicht um die zu erfullende Hauptleistungspflicht des Schuldners handelt. Eine auf Abgabe einer Willenserklarung gerichtete Befriedigungsverfugung ist auf der geltenden zivilprozessualen Regelung nicht zulassig, da der gesetzliche Bedeutungszusammenhang der 894, 895 ZPO, das Wertesystem der Zivilprozessordnung sowie die Normvorstellung des Gesetzgebers dem entgegenstehen."