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Beskrivelse
Die Volkerrechtslehre verwendet die Begriffe -Einmischung in innere Angelegenheiten- und -Intervention- uberwiegend synonym. Eine Untersuchung der Staatenpraxis belegt jedoch, dass dort zwischen Einmischung und Intervention unterschieden wird. Die Unterscheidung zwischen Intervention und Einmischung in der Staatenpraxis steht nicht im Widerspruch zur herkommlichen Interventionslehre. Sie vermag vielmehr einige ihrer Widerspruche aufzulosen, insbesondere im Zusammenhang mit Eingriffen anderer Staaten im Bereich der Menschenrechte. Dogmatisch lassen sich die Einmischung und die Intervention schon vom Schutzgut her unterscheiden. Schutzgut der Einmischung ist die negative Souveranitat. Das Einmischungsverbot schutzt eine Art -staatlicher Privatsphare-. Schutzgut der Intervention ist die positive Souveranitat. Anders als die Einmischung setzt die Intervention tatbestandlich das Vorliegen einer Zwangslage voraus."