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Beskrivelse
Die Untersuchung zeigt, dass die Realisierung eines Modells der Dienstleistungskonzession, bei dem unmittelbare Benutzungs- und Entgeltbeziehungen zwischen dem privaten Dienstleistungskonzessionar und den Einrichtungsbenutzern begrundet werden, im Recht der Abwasserbeseitigung moglich ist, und zwar ohne Rechtsanderung. Dieses Modell wird sowohl abgegrenzt gegenuber der Beleihung und der Verwaltungshilfe als auch gegenuber der in 18a Abs. 2a WHG geregelten Dienstleistungskonzession zweiten Grades, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass die Abwasserbeseitigungspflicht als solche (befristet und widerruflich) von der Gemeinde auf ein privates Unternehmen ubertragen wird. Abschlieaend wird nachgewiesen, dass die Anforderungen des Kartellvergaberechts wegen fehlender Entgeltlichkeit der Gestaltung nicht eingreifen. Daran andert auch das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs nichts.