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Beskrivelse
Welche Mitwirkungshandlungen des Arbeitgebers zur Vermeidung des Glaubigerverzugs nach dem Gesetz -erforderlich- sind, ergibt sich zwar aus der Art der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung und deshalb mittelbar aus dem Arbeitsvertrag, aber dieser regelt damit nicht die Obliegenheiten des Arbeitgebers. Anders als bei den vom Arbeitgeber als Schuldner geschuldeten (Mitwirkungs-) Handlungen (Beschaftigungspflicht) scheint nun unklar zu sein, welche Handlungen dem Arbeitgeber als nach 295, 296 BGB -erforderliche- (Mitwirkungs-) Handlungen obliegen. Der Autor vertritt die Ansicht, dass der Arbeitgeber nicht schon dann in Glaubigerverzug gerat, wenn er eine Arbeitnehmerschutz-Vorschrift nicht erfullt, sondern erst, wenn er eine Mitwirkungshandlung unterlasst, deren Vornahme unerlassliche Bedingung der faktischen Moglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung ist."