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Beskrivelse
Die Frage unter welchen Voraussetzungen ein bestimmtes Verhalten eines Unternehmens nicht mehr gegen die Vorgaben des Art. 101 AEUV bzw. 1 GWB verstosst, hat in der Praxis hochste Bedeutung. Neben dem Verjahrungsbeginn bestimmt die Beendigung des Verstosses dessen Dauer und somit einen wesentlichen Faktor bei der Bemessung eines moglichen Bussgeldes. Im Grundsatz und auf Basis der Regelungen der VO 1/2003 tragt die Europaische Kommission neben der Beweislast fur das Vorliegen eines Verstosses gegen die Vorgaben des Art. 101 Abs. 1 AEUV auch die Beweislast fur dessen Dauer. Dennoch sind Unternehmen in der Praxis regelmassig verpflichtet, gegenuber der Kommission die Beendigung des eigenen wettbewerbswidrigen Verhaltens darzulegen und notfalls auch zu beweisen. Die Arbeit untersucht, unter welchen Voraussetzungen die Kommission von einer Ruckkehr zu wettbewerblichem Verhalten ausgeht und wie dies von Unternehmen dargelegt werden muss.