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Beskrivelse
Nach dem Urteil des Europaischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Altmark Trans" stellen Ausgleichsleistungen der oeffentlichen Hand zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG dar, wenn im Rahmen ihrer Gewahrung die vom Gerichtshof entwickelten "Altmark-Kriterien" nicht eingehalten werden. Damit stellt sich die Frage, welche Bedeutung moeglichen Verstoessen gegen das EG-Beihilfenrecht im Rahmen mitgliedsstaatlicher Verwaltungsentscheidungen zukommt. Dies wirft interessante Fragen des Zusammenspiels der gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsnormen auf, hat aber auch erhebliche Folgeaspekte der Praktikabilitat. Am Beispiel personenbefoerderungsrechtlicher Genehmigungsverfahren im chronisch defizitaren strassengebundenen OEffentlichen Personennahverkehr untersucht der Autor, ob die Frage beihilfenrechtskonformer Finanzierung bereits Gegenstand wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Genehmigungsentscheidungen sein muss oder ausschliesslich der Europaischen Kommission vorbehalten ist. Die Untersuchung kommt nach einer umfassenden Auslegung der einschlagigen Rechtsnormen zu dem Ergebnis, dass eine Pflicht zur Berucksichtigung von Beihilfenfragen bereits im wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren aus dem Gemeinschaftsrecht und deutschem Verfassungsrecht folgt. Die fur den Bereich des OEffentlichen Personennahverkehrs im Dezember 2009 in Kraft getretene EG-Verordnung 1370/07 steht diesem Ergebnis nicht entgegen.