Die Anwendung von Art. 102 AEUV auf geistiges Eigentum und Sacheigentum
- Die Voraussetzungen des Kontrahierungszwangs nach Art. 102 AEUV und der Essential-Facility-Doktrin unter besonderer Beruecksichtigung der Unterschiede zwischen geistigem Eigentum und Sacheigentum