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Beskrivelse
In den meisten Haftungstatbestanden stehen Haftungshochstsummen in engem Zusammenhang mit dem erhohten Gefahrenpotential. Ausgehend vom seerechtlichen Haftungsrecht nach dem Londoner Ubereinkommen von 1976 und der Umsetzung im deutschen Recht ( 485 ff. HGB, 305 a und 786 a ZPO) werden die beiden Haftungsbeschrankungsalternativen, namlich die gegenstandliche Beschrankung durch Fondserrichtung und die summenmassige durch einseitige Willenserklarung, analysiert. Dabei wird schwerpunktmassig die Frage erortert, wer "de lege ferenda" und "de lege lata" bei verspateter Glaubigeranmeldung nach Erschopfung der Haftungssumme mit dem Risiko einer Uberzahlung zu belasten ist."