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Beskrivelse
76 Abs. 2 S. 2 TKG sieht in bestimmten Fallen einen Anspruch des Grundstuckseigentumers gegen den Inhaber des Leitungsweges sowie das Telekommunikationsunternehmen auf Zahlung einer einmaligen Ausgleichssumme vor. In standiger Rechtsprechung legt der BGH, ge- stutzt durch das BVerfG, die Bestimmung dahin aus, dass dieser Nach- entschadigungsanspruch auch dann entsteht, wenn eine schon fur betriebsinterne Kommunikation genutzte Leitung nun zu kommerziellen Telekommunikationszwecken fur die Offentlichkeit verwendet wird. Diese Rechtsprechung widerspricht dem Wortlaut, dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Norm sowie insbesondere dem Infrastruktur- auftrag des Bundes gemass Art. 87f GG. Das Unionsrecht erlegt der Bundesrepublik Deutschland die Schaffung einer Wegerechtsregelung auf, wie sie zuvor zugunsten der Fernmeldeorganisation gemass 10 TWG bestanden hat. Zumindest fur die oberirdischen Leitungswege hatte der Bundesgesetzgeber eine Nutzung ohne Ausgleichszahlungen vorsehen mussen. Die gegenteilige Bestimmung verletzt die unions- rechtlichen Vorgaben, da eine unionsrechtskonforme Auslegung ange- sichts ihres Wortlauts ausscheidet."